Basiswissen Trennung und Scheidung
Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte, insbesondere bei Trennung und Scheidung mit Kindern, zusammengestellt. Informationen zur Vermögensaufteilung finden Sie in unserem Artikel zum Zugewinnausgleich.
Rechtliche Voraussetzungen der Scheidung
Formale Voraussetzungen für den Scheidungsantrag ist, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr lang getrennt leben. Das meint der Begriff “Trennungsjahr”. Das Getrenntleben kann auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn Sie “Tisch und Bett” strikt trennen. Das meint, dass jeder Ehegatte für sich selbst sorgt und außer Küche und Bad für mindestens ein Jahr eine räumliche Trennung der Lebensbereiche vorhanden war.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann nur ein Rechtsanwalt den Antrag auf Scheidung beim Familiengericht einreichen. Haben Sie keine Streitpunkte mit Ihrem künftigen Ex-Ehegatten und wollen Sie beide die Scheidung, reicht ein Rechtsanwalt für das gerichtliche Verfahren. Ihre Scheidung erfolgt dann einvernehmlich.
Einvernehmliche Scheidung
Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind. Ist die Scheidungsmediation erfolgreich, kann ein Gericht die Ehe einvernehmlich scheiden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aus, wenn nur ein Rechtsanwalt tätig wird. Hierdurch entsteht ein (Kosten-)Vorteil gegenüber einer streitigen Scheidung mit zwei Rechtsanwälten.
Scheidung und Kinder
Bei einer Ehescheidung mit gemeinsamen minderjährigen Kindern wird das Jugendamt informiert. Weiter geschieht seitens des Gerichts nichts und auch in rechtlicher Hinsicht bleiben die Verhältnisse so, wie sie während der Ehe bestanden, z.B. bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Entsteht zwischen den Eltern Streit und beantragt beispielsweise ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, wird diese sogenannte Kindschaftssache durch das Gericht entschieden. Dabei spielt auch das Jugendamt eine Rolle. Das Jugendamt soll sicherstellen, das die Belange des Kindes bei der Entscheidung über das Sorgerecht beachtet werden. Das Gleiche gilt, wenn sich Eltern nicht über den Umgang einigen können. Auch dann werden die Umgangszeiten unter Hinzuziehung des Jugendamtes gerichtlich festgelegt. Was den Kindesunterhalt betrifft, sind grundsätzlich beide Eltern ihren Kindern unterhaltspflichtig. Haben Sie Sorge, dass Ihre Kinder unter Ihrer Scheidung leiden und können Sie sich nicht über Umgangs- und Kontaktzeiten oder den Kindesunterhalt einigen, besteht zum einen die Möglichkeit sich Hilfe beim Jugendamt zu holen oder zum anderen eine Trennungs- und Scheidungsmediation zu machen.
Unterhalt
Beim Gedanken an eine Scheidung spielen die Fragen rund um den Unterhalt eine zentrale Rolle, geht es doch nicht selten um den Lebensunterhalt und die wirtschaftliche Existenz: Wer muss Unterhalt für wen in welcher Höhe und wie lange zahlen? Grundsätzlich ist zu unterscheiden:
Trennungsunterhalt
Als Trennungsunterhalt bezeichnet man den Unterhalt im Zeitraum ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Der Trennungsunterhalt ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Ein Anspruch besteht grundsätzlich bei Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt Verpflichteten solange bis der Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird.
Nachehelicher Unterhalt
Mit einer Gesetzesreform wurde das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit gestärkt. Ab der Scheidung sollen die gegenseitigen Fürsorgepflichten in der Ehe nur noch in bestimmten Fällen nachwirken. Für einen Anspruch auf nacheheliche Unterhalt ab der Rechtskraft der Scheidung und mit einer Befristung, die vom Einzelfall abhängt, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Beispielsweise besteht ein Anspruch auf Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Kindesunterhalt
Kinder haben Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern. Die bislang am häufigsten anzutreffende Aufteilung dieser Unterhaltsverpflichtung sieht praktisch so aus, dass der eine betreut und der andere zahlt. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht, indem er sogenannten Naturalunterhalt leistet, also das Kind mit dem es in einem Haushalt zusammen lebt, betreut, pflegt, ihm die Unterkunft, Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs stellt. Der andere Elternteil, welcher nicht mit dem Kind zusammen lebt, leistet den sogenannten Barunterhalt durch Geldleistungen. Kinder haben Anspruch auf Kindesunterhalt solange sie nicht selbst für sich sorgen können. Dies bedeutet praktisch, dass die Eltern bis zur ersten absolvierten Berufsausbildung Kindesunterhalt zu leisten haben. Diese Unterhaltspflicht endet damit nicht automatisch mit der Volljährigkeit zum 18. Lebensjahr des Kindes.