Wer in Deutschland lebt und sich scheiden lassen will, landet früher oder später beim Scheidungsanwalt. Früher, weil er ggf. Fragen hat oder es Streit gibt, später, weil man ohne Rechtsanwalt eine Scheidung in Deutschland nicht durchführen kann. Vor allem in Deutschland lebende Ausländer stellen sich viele Fragen.

In diesem Beitrag geht es um die häufigsten Fragen von Ausländern, die sich scheiden lassen wollen.

Zuständiges Gericht und anwendbares Recht

Wer zusammen mit seinem Ehepartner in Deutschland lebt, kann sich hier auch scheiden lassen (vgl. Art. 3 Brüssel IIb-VO).

Als Faustformel gilt, dass das Gericht, das für die Scheidung zuständig ist, auch über die Folgefragen entscheidet (s.u. mehr bei anwendbarem Recht).

Etwas anderes kann sich aus zwischenstaatlichen Verträgen ergeben oder wenn die Ehegatten bspw. im Ausland leben, aber dennoch ein deutsches Gericht für die Scheidung angerufen werden konnte, z.B. weil einer der Ehegatten Deutscher ist (vgl. § 98 Abs. 1 FamFG).

Auf die Scheidung anwendbares Recht

Eine andere Frage als die Frage nach dem zuständigen Gericht ist es, nach welchem Recht sich die Scheidung und die sog. Folgesachen richtet.

Die eigentliche Scheidung und die mit ihr zusammenhängenden Fragen (sog. Folgesachen) sind zu unterscheiden.

Die Scheidung ist allein die Scheidung, wobei hier von Amts wegen in der Regel noch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dies ist bei Ausländerehen aber häufig anders. Hierauf gehen wir noch ein.

Folgesachen betreffen bspw. Kindschaftssachen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Vermögens- und Hausratsaufteilung (vgl. § 137 FamFG).

Die eigentliche Scheidung richtet sich regelmäßig nach deutschem Recht, wenn die Eheleute in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten.

Ebenso ist es mit Unterhaltsfragen und Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgang, Aufenthaltsbestimmungsrecht).

Auch die Frage, wer in der Ehewohnung bleiben darf und Gewaltschutzfragen richten sich nach deutschem Recht.

Bei anderen Vermögensfragen als Unterhaltsfragen wird es schon komplizierter. Zunächst ist entscheidend, ob es einen Ehevertag gibt, der relevante Regelungen enthält. Hierzu zählt auch, ob die Eheleute eine Rechtswahl getroffen haben.

Ansonsten ist vor dem Hintergrund des Zugewinnausgleichs häufig relevant, wo das Ehepaar nach der Eheschließung seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuerst hatte (vgl. Art. 26 EuGüVO).

Beim Zugewinnausgleich geht es darum, dass die Vermögensmehrungen während der Ehe zwischen den Ehepartnern auszugleichen sind. Denn es wird davon ausgegangen, dass beide Ehepartner denselben Anteil an Vermögenszuwächsen hatte, auch wenn sie sehr unterschiedliche Rollen während der Ehe hatten. Vor Augen hatte der Gesetzgeber sicherlich die klassische Rollenverteilung, bei der sich einer der Ehepartner um Haushalt und Kinder kümmert, während der andere seine berufliche Karriere verfolgt.

Haben die Eheleute am 29.01.2019 oder später geheiratet und dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung zunächst in Deutschland, finden die deutschen Regelungen zum Zugewinnausgleich regelmäßig Anwendung.

Trennung und das Scheitern der Ehe

Keine Scheidung ohne Trennung (vgl. § 1565 BGB). Es ist in Deutschland also nicht möglich, von einer ehelichen Beziehung in eine außereheliche Beziehung zu wechseln, weil man zwar nicht mehr verheiratet sein will, aber dennoch mit dem Partner zusammen sein will. Die Ehe, die also gleichbedeutend mit der partnerschaftlichen Beziehung ist, muss gescheitert sein. Das meint mindestens die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.

Ein Scheitern der Ehe wird angenommen, wenn die Trennung bis zum Scheidungstermin mindestens drei Jahre her ist oder aber nur ein Jahr und beide Partner zustimmen. Wenn einer der Ehepartner der Scheidung also nicht zustimmt, ist auch nach einem Jahr der Trennung eine Scheidung also ggf. nicht möglich. Notwendig wäre es dann, dass das Scheitern der Ehe nachgewiesen werden kann.

Wenn beide Partner der Scheidung zustimmen, müssen die Eheleute zum Scheidungstermin beim Familiengericht mindestens ein Jahr getrennt sein. Am Klarsten ist eine Trennung, wenn einer der Eheleute aus der Ehewohnung ausgezogen ist. Der Auszug markiert regelmäßig das Datum der Trennung. Frühestens genau ein Jahr später kann die Ehe dann geschieden werden. Der Scheidungsantrag kann daher bereits nach ca. 10 Monaten eingereicht werden, weil zum Scheidungstermin in der Regel mindestens zwei Monate vergehen.

Aber auch eine Trennung ohne Auszug ist möglich. Die Eheleute müssen dann aber von Tisch und Bett getrennt sein. Es ist also nicht möglich, dass einer von beiden dem anderen die Wäsche wäscht und weiterhin für ihn kocht. Auch eine noch bestehende, enge finanzielle Verflechtung ist von Nachteil, will man sich scheiden lassen. Jeder muss im Prinzip seinen eigenen Haushalt führen und die Räumlichkeiten müssen das auch ermöglichen. Wer in einer 1-Zimmerwohnung zusammenlebt, kann eine Trennung also schlecht glaubhaft machen.

Wer darf in der Wohnung bleiben?

Wenn sich die Eheleute nicht einigen können, wer in der Wohnung bleiben kann, kann das Familiengericht dies entscheiden. Unabhängig davon, wem die Ehewohnung gehört, kann es auf entsprechenden Antrag eines Ehegatten anordnen, dass einer der Eheleute die Wohnung (vorläufig) ausschließlich nutzen darf. Der Ehepartner, der auszieht, sollte unbedingt geltend machen, dass er vorhat, in die Wohnung zurückzukehren, wenn er dies vorhat. Denn ansonsten kann er dies nach einem halben Jahr regelmäßig nicht mehr verlangen und der andere Ehepartner darf dauerhaft in der Wohnung bleiben (§ 1361b Abs. 4 BGB).

Ist die Wohnung groß genug, ist auch eine Regelung denkbar, wonach bestimmte Teile einer Wohnung nur von einem Ehegatten genutzt werden dürfen.

Wem das Familiengericht die Wohnung zuteilen wird, hängt immer von der konkreten Situation ab. Gibt es Kinder? Wer betreut diese? Kann einer der Ehegatten leichter ausweichen? Etc.

Trennungsunterhalt

Die Eheleute bilden eine Solidargemeinschaft. Sie haben füreinander zu sorgen. Diese Solidargemeinschaft setzt sich fort, wenn ein Trennungswunsch besteht und egal, von wem dieser ausgeht. Der einkommensschwächere Ehegatte kann daher von dem einkommensstärkeren Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt verlangen. Dieser beträgt ca. 3/7 des Einkommensunterschiedes. Verdient der Ehemann also 8.000 EUR (netto) und die Ehefrau 5.000 EUR (netto), dann beträgt die Differenz 3.000 EUR. 3/7 von 3.000 EUR sind ca. 1286 EUR, die als Trennungsunterhalt verlangt werden können. Das ist jedoch eine stark vereinfachte Rechnung, die z.B. ehebedingte Verbindlichkeiten noch nicht berücksichtigt (z.B. Darlehensverbindlichkeiten).

Eine genaue Berechnung des Trennungsunterhalts kann stets nur auf Grundlage von Einkommensnachweisen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute erfolgen. Die Eheleute können sich aber natürlich auch auf einen Trennungsunterhalt einigen. Wichtig ist nur, dass Trennungsunterhalt für die Vergangenheit regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden kann. Wer also damit wartet, verliert unter Umständen Geld.

Nachehelicher Unterhalt

Ob der einkommensstärkere Ehegatte auch nach der Scheidung der Ehe noch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist, ist von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich. Werden noch kleine Kinder unter drei Jahren betreut oder wenn es sich um eine lange Ehezeit handelt, kann es sein, dass ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, um ehebedingte Nachteile auszugleichen. Schablonenartig lässt sich dies allerdings schwer sagen.

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes, auch wenn der betreuende Elternteil das Geld vom anderen Elternteil zur Versorgung des Kindes empfängt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich regelmäßig nach der Düsseldorfer Tabelle, die jedes Jahr neu veröffentlicht wird. Lebt das Kind mit dem betreuenden Elternteil in Deutschland, besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt. Natürlich wird auch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt. Der Kindesunterhalt muss daher wie der Trennungsunterhalt genau berechnet werden, sofern sich die Eltern nicht auf einen Betrag einigen können.

Versorgungsausgleich

Der in Deutschland im Scheidungsverfahren von Amts wegen vorgenommene Versorgungsausgleich wird bei reinen Ausländerehen, an denen also kein Deutscher beteiligt ist, häufig nur auf Antrag durchgeführt (Art. 17 Abs. 4 EGBGB). Beim Versorgungsausgleich geht es um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten. Es gilt hier derselbe Gedanke wie beim Zugewinnausgleich (s.o.).

Aufenthaltsrecht

Wenn einer der Ehegatten dem anderen nach Deutschland gefolgt ist und als Familienangehöriger ein Aufenthaltsrecht bekommen hat, gilt folgendes: Nicht auf die Scheidung, sondern auf die Trennung kommt es an. Hat der nachziehende Ehepartner bereits drei Jahre oder länger in Deutschland gelebt und kommt es dann zur Trennung, erhält er für ein Jahr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (§ 31 AufenthG). Kommt es vor Ablauf der drei Jahre zur Trennung, ist das Bleiberecht des nachziehenden Ehegatten also gefährdet. Dieser kann in Härtefällen aber dennoch ein eigenes Aufenthaltsrecht bekommen. Bspw. wenn es zu Gewalt in der Ehe kam oder es gemeinsame Kinder gibt. Bei türkischen Staatsbürgern muss die Ehe übrigens nur zwei und nicht drei Jahre bestanden haben.

Für die erste Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis ist kein Nachweis zu erbringen, dass man sich wirtschaftlich über Wasser halten kann. Für die zweite Erlaubnis im Folgejahr ändert sich dies aber. Dann muss nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 AufenthG).