Dauer des Verfahrens des Scheidungsverfahrens

Die Dauer des Scheidungsverfahrens kann je nach individuellen Umständen variieren. In der Regel hängt sie von der Auslastung des zuständigen Familiengerichts und dem Grad der Einigkeit der Ehegatten in Bezug auf die Scheidungsfolgen ab. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der die Ehegatten sich in allen wesentlichen Angelegenheiten einig sind, kann das Verfahren relativ schnell abgewickelt werden. In Deutschland beträgt das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr vor Einreichung des Scheidungsantrags in der Regel die längste Zeit des Verfahrens. Generell hängt die Dauer des Scheidungsverfahrens von folgenden Faktoren ab:

  1. Sind beide Ehegatten bereit, sich scheiden zu lassen?
  2. Wurden die Scheidungsfolgen bereits in einem Ehevertrag bzw. einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung geregelt?
  3. Muss ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden?
  4. Wie schnell arbeiten beteiligte Anwälte und das zuständige Familiengerichts?

Ablauf des Scheidungsverfahrens

Hier ist ein Überblick über den Ablauf eines Scheidungsverfahrens:

  1. Trennungsphase: Die Trennungsphase beginnt, wenn ein Ehepaar beschließt, getrennte Wege zu gehen. Dies kann bedeuten, dass sie getrennt leben und getrennte Haushalte führen. Die Eheleute müssen in Deutschland mindestens ein Jahr getrennt sein, bevor ihre Ehe geschieden werden kann.
  2. Einreichung der Scheidung: Nach der Trennung reicht einer der Ehepartner oder beide die Scheidung bei einem zuständigen Gericht ein. Die Einreichung erfolgt in Deutschland durch einen Anwalt.
  3. Zustellung: Nachdem die Scheidung eingereicht wurde, muss der andere Ehepartner hierüber förmlich informiert werden. Dies geschieht durch eine offizielle Benachrichtigung seitens des Gerichts, die zugestellt oder persönlich übergeben wird.
  4. Erwiderung auf den Scheidungsantrag: Der andere Ehepartner kann zum Antrag auf Ehescheidung Stellung nehmen.
  5. Versorgungsausgleich: In der Regel findet im Scheidungsverfahren der sog. Versorgungsausgleich automatisch statt. Dieser betrifft den Ausgleich von während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaftspunkten zwischen den Eheleuten. Dies kann durch notarielle Vereinbarung oder vor Gericht ausgeschlossen werden, wenn die Eheleute beide anwaltlich vertreten sind. Bei kurzer Ehedauer (unter drei Jahre) findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Bei sog. Ausländerehen, bei denen die Ehepartner zwar in Deutschland geschieden werden, aber keine Deutschen sind, findet der Versorgungsausgleich ebenfalls häufig nur auf Antrag statt.
  6. Vermögensaufteilung: Die Aufteilung von Vermögen und Schulden ist kein eigentlicher Teil des Scheidungsverfahrens, sondern eine sog. Folgesache, die das Gericht nicht beschäftigen muss. Wenn die Ehepartner sich aber nicht einigen können, wie Vermögen aufgeteilt werden sollen oder wie ein Zugewinnausgleichsanspruch abgegolten werden soll, kann das Gericht auf Antrag Entscheidungen darüber treffen.
  7. Sorgerecht und Umgangsrecht: Wenn die Ehepartner gemeinsame Kinder haben, muss auch das Sorgerecht und das Besuchsrecht geregelt werden, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Auch dies ist eine sog. Folgesache. Kindschaftssachen werden in der Regel abgetrennt und separat verhandelt.

Kosten des Scheidungsverfahrens

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen, darunter die Anwaltsgebühren, die Gerichtskosten und gegebenenfalls weitere Auslagen wie Kosten für Gutachten oder Zeugen. Die genauen Kosten können je nach individuellen Umständen variieren und sind abhängig von der Höhe des Streitwerts, dem Umfang der Scheidungsfolgesachen und den gewählten Anwaltsgebühren. Bestehen keine Streitpunkte zwischen den Ehepartnern, muss sich nur einer von ihnen von einem Anwalt vertreten lassen, der den Scheidungsantrag einreicht. Der andere Ehepartner kann der Scheidung dann persönlich zustimmen, was Kosten für einen Rechtsanwalt spart. Es ist ratsam, sich im Vorfeld über die Kosten einer Scheidung zu informieren und gegebenenfalls eine Kostenvereinbarung mit dem eigenen Anwalt zu treffen. Im Einzelnen gilt folgendes:

  1. Für den Verfahrenswert und damit die Kosten des Gerichtsverfahrens ist zunächst das dreifache Nettoeinkommen beider Ehepartner maßgeblich. Oft wird vom Gericht darüber hinaus die Vermögenssituation der Eheleute berücksichtigt. Die Höhe der Gerichtskosten wird anhand des sich ergebenden Verfahrenswerts berechnet. Im Falle einer Scheidung müssen diese Kosten im Voraus bezahlt werden und werden nach Abschluss des Verfahrens in der Regel hälftig zwischen den Eheleuten ausgeglichen.
  2. Die Kosten für einen Rechtsanwalt werden entweder anhand der gesetzlichen Gebühren (RVG) oder individuell nach einem vereinbarten Stundensatz berechnet. In jedem Fall müssen jedoch mindestens die Gebühren bezahlt werden, die auf der Grundlage des vom Gericht festgelegten Verfahrenswerts gemäß RVG entstanden sind.
  3. Wenn es eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen gibt, muss diese in aller Regel notariell beurkundet werden, wofür Notargebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) anfallen.

Fazit

Ein Scheidungsverfahren ist ein komplexes Verfahren mit persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Herausforderungen. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit den einzelnen Schritten des Verfahrens, den Scheidungsfolgen, der Dauer und den Kosten auseinanderzusetzen. Eine professionelle rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Scheidungsanwalt hilft nicht nur dabei, den Prozess so reibungslos und effizient wie möglich zu gestalten und die eigenen Interessen bestmöglich zu vertreten. Der Scheidungsantrag muss auch von einem Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden, weshalb dieser auch frühzeitig aufgesucht werden kann. Tun Sie den ersten Schritt und buchen Sie unsere Erstberatung.