Wenn sich Eltern trennen, kommt besonders bei den Vätern häufig die Angst auf, dass sie ihre Kinder nach der Trennung von der Mutter kaum noch zu Gesicht bekommen.

Für viele Elternteile ist auch die Regelung, das Kind nur alle 14 Tage am Wochenende zu sehen, unbefriedigend. Begriffe wie „Wochenendmama“ oder „Zahlpapa“ drücken diese Unzufriedenheit aus. Getrennt lebende Eltern, die das sogenannte Wechselmodell praktizieren, nutzen diese Begriffe nicht. Denn sie teilen sich die Zeit mit dem Kind und übernehmen gleichermaßen die Erziehungsaufgaben.

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern

Nicht nur ein leiblicher Elternteil hat das Recht auf Umgang mit seinem Kind. Auch das Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Dieses Recht kann nur in Ausnahmefällen verwehrt werden, zum Beispiel wenn der Umgang nachweislich gesundheitliche Schäden beim Kind verursacht. Von solchen Extremfällen einmal abgesehen, wird der Umgang somit auch rechtlich abgesichert. Die Durchsetzung des Umgangsrechts kann notfalls auch vollstreckt werden.

Übrigens spielt es für das Recht auf Umgang keine Rolle, ob die Eltern miteinander verheiratet waren. Selbst wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, beeinträchtigt das nicht das Recht auf Umgang des anderen Elternteils.

Was ist das Wechselmodell?

Wenn die Eltern das Kind jeweils zur Hälfte der Zeit betreuen, spricht man von einem sogenannten paritätischen Wechselmodell. Diese 50/50-Praxis bezieht sich aber nicht nur auf den zeitlichen Rahmen. Das Kind muss vielmehr in der Zeit, in der es bei einem Elternteil ist, von diesem auch in allen wichtigen Angelegenheiten betreut werden.

So ist es beispielsweise kein Wechselmodell, wenn das Kind abwechselnd je eine Woche beim Vater und bei der Mutter ist, der Vater aber in seiner Woche weder notwendige Arztbesuche unternimmt noch zum Elternabend geht. Es kommt also auf die tatsächliche Übernahme der Elternverantwortung an.

Viele junge Eltern halten nach einer Trennung das Wechselmodell für erstrebenswert. Sie übernehmen – neben dem rein zeitlichen Aspekt – dann auch gerne tatsächlich gleichermaßen Verantwortung für das Kind.

Das Wechselmodell und seine rechtliche Durchsetzung

Noch vor ein paar Jahren konnte ein Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils vom Gericht angeordnet werden. Begründet wurde dies damit, dass ein Wechselmodell eine besondere Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Eltern voraussetze. So konnte ein Elternteil das Wechselmodell blockieren, indem es nicht zustimmte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 2017 (Beschluss vom 01.02.2017 – VIII ZB 601/15) ist nun aber richtungsweisend. Dort heißt es, dass ein Wechselmodell zum Wohle des Kindes gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden könne. Allerdings bleibt die Voraussetzung weiterhin bestehen, dass die Eltern eine gute Kommunikations- und Kooperationsbasis vorweisen können. Unzulässig sei die Anordnung eines Wechselmodells, um diese Grundlagen erst zu schaffen.

Da beide Elternteile direkt Einfluss auf die Kommunikations- und Kooperationsbasis haben, können sie auch die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells verhindern. Wenn zum Beispiel ein Elternteil für eine erhebliche Verschlechterung der bestehenden Situation sorgt, kann das Wechselmodell nicht vom Gericht angeordnet werden. Das ist der Schwachpunkt der jüngsten Entscheidung.

Das Wohl des Kindes im Wechselmodell

Auch wenn es verständlich ist, dass beide Elternteile etwas von ihrem Kind haben wollen und insbesondere Väter keine Zahlväter oder Wochenendväter sein wollen. Im Fokus sollte weiterhin immer das Wohl des Kindes stehen.

Das Kind gibt in einem gerichtlichen Umgangsverfahren gegenüber seinem Verfahrensbeistand oder einem Familienrichter häufig an, dass es sowohl bei Mama als auch bei Papa sein will. Dies ist nicht ungewöhnlich, denn Kinder haben ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden und ein gutes Gespür für die Bedürfnisse ihrer Eltern.

Doch manchmal ist das Kind mit einer solchen Entscheidung schlichtweg überfordert. Es glaubt vielleicht, es muss aus Gerechtigkeitsgründen die gleiche Zeit bei den Elternteilen verbringen. Dies kann insbesondere bei älteren Kindern, die in ein soziales Umfeld und ihren Freundeskreis eingebunden sind, zur Belastung werden.

Spätestens in der Pubertät wünschen sich viele Kinder, die mit dem Wechselmodell aufgewachsen sind, doch nur ein Zuhause. Ein eigenes Zimmer mit ihren Sachen und ihrer Lieblingskleidung, das ihnen als Zufluchtsort dient oder als Ausgangspunkt für Treffen mit Freunden.

Das Wohl des Kindes ist individuell sehr unterschiedlich. Es erfordert daher besondere Aufmerksamkeit – und zum Teil auch Flexibilität. Denn mit dem Heranwachsen der Kinder ändern sich auch deren Bedürfnisse.

Wie Mediation helfen kann

Eine einvernehmlich zwischen den Eltern geschlossene Umgangsregelung nimmt den Druck von Eltern und Kind. Dabei ist es egal, wie sie im Ergebnis ausfällt. Das Kind wird, je nach Alter, in das Mediationsverfahren eingebunden.

Können sich die Eltern über den Umgang einigen, entfällt nicht nur das Gerichtsverfahren. Auch das Jugendamt und gegebenenfalls der Verfahrensbeistand des Kindes mischen sich dann nicht mehr in die Entscheidungen ein.

In der Mediation können darüber hinaus auch noch andere Regelungen getroffen werden, zum Beispiel zu Folgefragen wie Unterhalt und Ausstattung des Kindes. Dabei bestimmten allein die Eltern den Verlauf der Mediation. Es gibt also weder Zeitdruck noch die Einmischung von fremden Personen.