Um gerichtlich geschieden werden zu können, muss das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen sein. Das ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene „Bedenkzeit“, in der Sie sich klarmachen müssen, ob Sie wirklich die Scheidung wollen.

Da eine Scheidung weitreichende Auswirkungen hat, sollten Sie keine vorschnellen Entscheidungen treffen. Wir erklären Ihnen, was Sie beim Trennungsjahr in Bezug auf Ihre rechtliche und finanzielle Situation beachten müssen.

Was ist das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt mit dem Tag der Trennung und endet taggenau nach Ablauf von zwölf Monaten – mit anderen Worten: genau 365 Tage später.

War die Trennung beispielsweise am 15. Juni 2018, endet das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr mit Ablauf des 15. Juni 2019. Sie können also frühestens am 16. Juni 2019 gerichtlich geschieden werden.

Sie können das Trennungsjahr „verkürzen“

Wenn Sie die Scheidung so schnell wie möglich wollen, können Sie den Antrag auf Scheidung auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres an das Gericht schicken. Auch wenn Sie erst nach Ablauf des Trennungsjahrs gerichtlich geschieden werden können – die Scheidung dürfen Sie während dieser Zeit schon vorbereiten.

Diese Vorbereitung wird Sie einige Zeit kosten. So haben zum Beispiel die Gerichte eine Vorlaufzeit bei der Terminvergabe und auch das Verfahren selbst braucht etwas Zeit. Vorab können dafür bereits die notwendigen Unterlagen den Ehegatten zugestellt werden.

Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin wird Sie entsprechend beraten. Ausgehend von Ihrer Situation kann er oder sie Ihnen sagen, wann der beste Zeitpunkt ist, den Antrag auf Scheidung bei Gericht einzureichen.

Steuerliche Auswirkungen des Trennungsjahres

Wenn sie steuerlich gemeinsam veranlagt sind und somit den Splittingvorteil für Ehegatten nutzen, sollten Sie bei der Trennung folgendes beachten: Bei zusammenveranlagten Ehegatten läuft das Trennungsjahr immer mit dem 31. Dezember des Jahres ab, in dem die Trennung erfolgte.

Wenn Sie sich beispielsweise am 1. Juni 2018 getrennt haben, endet das Trennungsjahr steuerlich bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2018. Für das Jahr 2019 ist dann eine gemeinsame Veranlagung im Regelfall nicht mehr möglich.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist das Trennungsjahr also meist kürzer als zwölf Monate. In unserem Beispiel sind es nur sechs Monate.

Ein Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr

Haben Sie sich mit Ihrem Partner wieder versöhnt – oder haben das zumindest versucht, kann auch nach Ablauf des Kalenderjahres der Trennung eine gemeinsame Veranlagung erfolgen.

Der Verwöhnungsversuch muss dafür nach Auffassung einiger Gerichte jedoch „ernsthaft“ gewesen sein und mindestens vier Wochen angedauert haben. Glaubhaft ist es, wenn die Ehegatten hierfür wieder einen gemeinsamen Wohnsitz haben oder gemeinsam gemeldet sind.

Sie sollten zudem auch Ihren Steuerberater über die Trennung und etwaige Versöhnungen informieren.